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Mandatsoptimierung
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Gebühren-Minimierung
Rechnungs-Überprüfung
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"4. Instanz"
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Ihr Mandat läuft nicht zu Ihrer Zufriedenheit und droht, ein Mißerfolg zu werden?
Ihr Anwalt kümmert sich zu wenig um Ihren Fall und klärt Sie nicht ausreichend auf?
Sie befürchten, Ihr Anwalt führt das Mandat fehlerhaft?

Unsere Mandatsoptimierung setzt bei noch laufenden Mandaten an. Noch bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“ und solange sich der Kurs noch korrigieren läßt. 

Wir* überprüfen:
Wurden haftungsauslösende Fehler gemacht?
Wurden alle taktischen „Tricks“ ausgeschöpft?
Wurden die Kosten des Mandanten minimiert? Hätten die Anwalts- und Gerichtskosten bzw. das Kostenrisiko um bis bis 90 % gesenkt werden können? (Siehe dazu Menüpunkt „Gebühren-Minimierung“)

Wir* optimieren:
Ist der bisherige Kurs fehlerhaft und eine Korrektur noch möglich, dann ist es am einfachsten, wenn Ihr bisheriger Anwalt diese selbst vornimmt.

Weigert sich Ihr bisheriger Anwalt, dann kommt nur ein Anwaltswechsel in Betracht. Unsere Verbraucher-Agenten selbst übernehmen das Mandat nicht, damit jeglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen ist. Sie helfen jedoch, die rechtlichen Hürden eines Anwaltswechsels zu meistern:

 - Beansprucht der bisherige Anwalt trotz der durch seine Fehlleistung 
   notwendigen Kündigung das volle Honorar?

 - Werden bei eventuell bestehendem Rechtsschutz oder Anspruch auf  
   Beratungs-/Prozeßkostenhilfe auch die Kosten des Anwaltswechsels 
   getragen?

Hat Ihr bisheriger Anwalt  alles richtig gemacht, bemerkt er die Überprüfung gar nicht und Sie sind beruhigt.

Erst wenn sich eine fehlerhafte Mandatsführung nicht mehr korrigieren läßt, prüfen wir, ob Sie Schäden erlitten haben und machen ggf. Regreßansprüche geltend. (Siehe Menüpunkt „Schadensersatz“)

Möchten Sie keine Überprüfung der gesamten Mandatsführung, sondern nur eine Entscheidungshilfe zu einem speziellen Problem, dann steht Ihnen unsere „Zweite Anwalts-Meinung“ zur Verfügung. (Siehe entsprechenden Menüpunkt)







* Kostenlos sind die beschriebenen Kanzleileistungen nur, soweit diese nicht über anwaltliche Beratungen im Sinn des § 34 Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz hinausgehen.