Nahezu bei jedem Anwaltsauftrag – der nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird – läßt sich der Gegenstands- bzw. Streitwert auf die niedrigste Wertstufe „Bis 300,00 €“ drücken, so daß Sie nur den Mindestbetrag der jeweils anfallenden Gebühren bezahlen.
Beispiel: Ihr Käufer weigert sich, den Kaufpreis von 50 000,00 € zu zahlen mit der Behauptung, Ihre Forderung sei verjährt.
Sie erteilen einen Anwaltsauftrag, den Kaufpreis zunächst außergerichtlich geltendzumachen. Aber nur in Höhe von 300,00 €.
Im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung prüft der Anwalt zunächst, ob der Anspruch begründet ist. Ist er es in Höhe von 300,00 €, dann ist er es auch in Höhe von 50 000,00 €. Das ist es, was Sie wissen wollten.
Der Kostenvergleich: Der Gegenstandswert von 300,00 € fällt in die niedrigste Wertstufe „Bis 300,00 €“. Die Regelgebühr für eine eine außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) beträgt 32,50 € netto.
Der Gegenstandswert von 50 000,00 € wäre in die Wertstufe „Bis 50 000,00 €“ gefallen. Die Regelgebühr für eine außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) hätte 1359,80 € netto betragen.
Ihre Ersparnis: 1327,30 €
Unser Angebot: Wir* beraten Sie, wie Sie Ihren Anwaltsauftrag kostenminimierend gestalten mit dem Ziel, Ihre Anwalts- und ggf. Gerichtsgebühren um über 90 % zu senken